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Einführung in das spanische Grundstücksrecht
Europa ohne Grenzen bedeutet nicht Europa ohne
Unterschiede. Deutlich wird dies auf dem Liegenschaftssektor, für den
gilt, dass nationale Eigentumsordnungen von der sonstigen rechtlichen
Einigung Europas unberührt bleiben. Das bedeutet für Grundstücke in
Spanien gelten die Regeln des spanischen Código Civil
Grundbuch – Registro de la Propiedad
Auch in Spanien gibt es die Einrichtung von Grundbüchern,
welche von den Grundbuchämtern geführt werden und die den „Schutz des
öffentlichen Glauben" genießen. Dies bedeutet, dass der gute Glaube
an die Richtigkeit der Eintragung geschützt wird. Änderung und Löschungen
können nur auf Grund von öffentlichen Urkunden vorgenommen werden.
Öffentlicher Vertrag
– Escritura Pública
Spanische Rechtsinstitutionen sind den unseren grundsätzlich
sehr ähnlich, aber teilweise gibt es wichtige Unterscheidungen. Anders
als bei uns kann ein Grundstückskaufvertrag in Spanien privatschriftlich
oder sogar mündlich zustande kommen. Der Eigentumsübergang einer
Liegenschaft ist bereits mit der Einigung der Parteien über einen
bestimmten Vertrag und der Übergabe des Objektes (z.B. symbolische Schlüsselübergabe)
möglich.
Der Abschluss eines öffentlichen Kaufvertrages ist
jedoch anzuraten, da nur dann Eintragung ins Grundbuch möglich und der
rechtliche Schutz dadurch gegeben ist.
Unterverbriefung
Die Deklarierung eines niedrigen Kaufpreises in der
Escritura kann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen, lediglich zu
einer höheren Besteuerung bzw. zu einer Steuerstrafe.
Grundschuld
Das Grundpfandrecht der Grundschuld existiert in
Spanien nicht.
Spanische Spekulationssteuerfrist
Diese beträgt 20 Jahre und wird aus der Differenz
zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis errechnet.
Erklärungen in alphabetischer Form
Abtrennung – Segregación
Der eingetragene Eigentümer erklärt in einer
notariellen Urkunde die Abtrennung vom gesamt Grundstück ( dieser Vorgang
ist bereits steuerpflichtig ). Das abgetrennte Grundstück wird damit
rechtlich selbständig, erhält eine eigene Grundstücksbezeichnung und
ein neues Grundbuchsblatt.
Anfechtung von Verträgen
Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäss Art. 1266 CC ist
nur dann zulässig, wenn ein Irrtum über die Sachsubstanz oder die Umstände,
die für den Vertragsabschluss maßgeblich waren, vorliegt. Ein Irrtum über
die Finanzierung ist unerheblich.
Anwachsung – Agregacion
Dies bedeutet die Zusammenschreibung von Grundstücken
im Grundbuch.
Anwendbares Recht
Verträge über Rechte an spanischen Grundstücken müssen
nicht notwendigerweise dem spanischen Recht unterliegen. Es empfiehlt sich
daher, eine Vereinbarung ausdrücklich einem bestimmten Recht zu
unterwerfen.
Apostille
Dies ist ein Legalisationsvermerk in der Größe 8 x 8
cm, der auf Gerichtsurkunden, notariellen Urkunden etc. anzubringen ist
und mit welcher die Urkunde eines Landes, in den anderen Mitgliedsstaaten
der Haager Konvention, auch Rechtswirkung entfaltet. Nicht in spanischer
Sprache errichtete ausländische Urkunden sind durch einen offiziellen Übersetzer
zu übersetzen und mit einer Apostille zu versehen.
Arbeitsrecht für Urbanisationspersonal und Hausmeister
Aufgrund einer Verfügung vom 13.3.1974 gibt es eine
„ Ordenaza", Inhalt dieser sind die Vertragsverhältnisse,
Aufgabenbereich, soziale Sicherheit sowie Erlöschen des Arbeitsvertrages.
Architekt
Um in Spanien diesen Titel erwerben zu können, muss
man zusätzlich zum Studium Mitglied bei der Architektenkammer sein. Alle
Verträge mit Bauherren werden in Spanien über diese Kammer abgewickelt.
Die Honorarberechnung erfolgt nach einem komplizierten Verfahren, maßgeblich
dafür sind die Bauklasse und das Bauvolumen.
Auflassung
Diese Rechtsform ist in dem spanischen
Recht nicht bekannt. Die zum Eigentumsübergang erforderliche
schuldrechtliche Einigung bedarf keiner notariellen Form.
Auflösungsvertrag – Contrato
Extintivo
Aufgrund der Parteiautonomie kann in
Spanien jeder Vertragspartner einen geschlossenen Vertrag jederzeit wieder
aufheben. Eine Vertragsaufhebung kann nur durch gegenseitigen Vertrag
geschlossen werden (kann auch formlos sein).
Bauabnahme – Certificado Final de Obra
Dies ist Aufgabe der Architektenkammer
bzw. der Kammer der Werkmeister und technischen Architekten. Damit wird
die vorschriftsgemässe Fertigstellung des Werkes bestätigt.
Bauerlaubnis – Licencia de Construcción de Obras
Jegliche Art der Bebauung und Veränderung
eines Gebäudes bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. Bauanträge müssen
von einem Architekten abgezeichnet sein. Bis zum Erlas des
Bebauungsplanes kann keine Baugenehmigung erteilt werden.
Baufertigstellungsbescheinigung
– Certificado de Final de Obra.
Diese wird von Architektenkammer
ausgestellt wenn der Bau ordnungsgemäss beendet wird.
Bau- Teilungs- und Veränderungsgenehmigung
Art. 1 der Real Decreto 2187/1978 enthält
einen Katalog, welche Vorhaben einer Verwaltungserlaubnis bedürfen (jeder
Neubau, Erweiterung bzw. Modifizierung).
Baulandbescheinigung
Um den wilden Urbanisationen einen
Riegel vorzuschieben, muss nun bei jeder Vorlage von notariellen Grundstückaufteilungsverträgen
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde vorgelegt werden, dass es
sich um Bauland handelt (Terreno Urbano)
Baumängelhaftung
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
ergibt sich aus Art. 1484 CC und gilt für Neubauten als auch für ältere
Objekte. Voraussetzung ist, dass der Gebrauch der Sache soweit beeinträchtigt
ist, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels die Sache nicht gekauft,
bzw. weniger dafür bezahlt hätte. Nach Annahme der Sache kann der Käufer
den Verkäufer für augenscheinliche Mängel nicht mehr haftbar machen. Für
versteckte Mängel hingegen haftet der Verkäufer grundsätzlich. Es sei
denn, der Käufer hätte den Mangel erkennen können. Gewährleistungsansprüche
verjähren binnen 6 Monaten nach Übergabe der verkauften Sache (tatsächliche
Übergabe)
Baumeister
Ihm obliegen die Bauaufsicht und die Bauüberwachung.
Der Baumeister ist gegenüber dem Architekten weisungsgebunden.
Baupläne
Die Baupläne müssen mit den
gemeindlichen Bestimmungen im Einklang stehen, nähere Auskünfte darüber
erhält man auf dem zuständigen Bürgermeisteramt. Geprüft und
abgestempelt werden die Baupläne wiederum von der Architektenkammer. Bei
Gebäuden, die für den Tourismus bestimmt sind, müssen auch die zugehörigen
Anlagen die entsprechenden Kriterien erfüllen.
Bauvertrag – Contrato de Construcción
Dieser wird abgeschlossen zwischen dem
Bauherren einerseits und dem Bauunternehmer andererseits. Gegenstand des
Vertrages sind die Errichtung des Bauwerkes an Hand der Pläne und
Weisungen des Architekten und Baumeisters. Der Bauunternehmer hat bis zur
Zahlung des vom Bauherren geschuldeten Betrages ein Pfandrecht am Gebäude.
Sofern nicht als anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Übergabe
des Gebäudes fällig.
Bebauung von Grundstücken
Bereits im Vorplanungsstadium sollte man
sich mit der zuständigen Gemeindebehörde in Verbindung setzen, um
Informationen hinsichtlich der Bebaubarkeit eines Grundstückes zu
erhalten. In den meisten Gemeinden gibt es bereits einen Flächennutzungsplan,
wobei unterschieden wird zwischen städtischem Boden, bebaubarem Boden und
nicht erschließbarem Boden. Weiter gibt es einen Bebauungsplan, welcher
die bauliche Nutzung im Detail vorschreibt der Wohnbarkeitsbescheinigung.
Ist ein Grundstück nicht bebaubar, so hat der Verkäufer ausdrücklich
darauf hinzuweisen.
Besitz – Posesión
Dies bedeutet lediglich die tatsächliche
Sachherrschaft und muss nicht mit den Eigentumsverhältnissen
zusammenfallen. Das Besitzrecht ist nicht im Grundbuch eintragbar.
Besteuerung von Vermietung und Verpachtung
Die touristische Vermietung bedarf einer
Genehmigung der Generaldirektion für Tourismus. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung können in dem Staat besteuert werden, in dem sich das
unbewegliche Vermögen befindet. Mietverträge sind grundsätzlich
schriftlich zu schließen.
Betriebsstätte
Dies ist der Ort einer Geschäftsstelle,
Werkstätte etc. Das Gewinnbesteuerungsrecht kommt jenem Staate zu, in
dessen Gebiet sich die Betriebsstätte befindet.
Beurkundung von Grundstückskaufverträgen vor ausländischen
Notaren
Ein von einem ausländischen Notar
protokollierter Grundstücksvertrag wird zwar grundsätzlich rechtlich gültig,
jedoch fehlt ihm die Eintragungsfähigkeit. Die Eintragung ins Grundbuch
ist erst dann möglich, wenn der Kaufvertrag vor einer spanischen
Urkundsperson in Rahmen einer Escritura Pública protokolliert wurde.
Bewirtschaftung
Diese bedeutet zum Unterschied zu
Verwaltung die wirtschaftliche Nutzung des Eigentums, insbesondere durch
Verpachtung oder Vermietung.
Briefkästen
Bei mehr als drei Wohnungen müssen die
Briefkästen an der Eingangstür des Gebäudes angebracht werden,
ansonsten wird keine Bewohnbarkeitsbescheinigung erteilt.
Copia Autorizada
Dies ist die Ausfertigung des
notariellen Vertrages, die zur Vorlage beim Grundbuchamt bestimmt ist. Sie
trägt das Siegel und die Unterschrift des Notars ( zum Unterschied zur
Copia Simple, welche nur das Siegel des Notars trägt).
Denkmalschutz
Beschränkungen bestehen insbesondere in
Bauverboten bei historischen Anlagen, sowie bei der Pflicht zur Erhaltung
eines Denkmales durch den Eigentümer und in der Genehmigungspflicht aller
Umbauten und Abrisse. Bei Zuwiderhandeln kann die Liegenschaft enteignet
werden.
Dienstbarkeiten – Servidumbres
Hierbei handelt es sich um ein
dingliches Recht an einem Grundstück zugunsten eines anderen. Dazu gehören
Grunddienstbarkeiten, Wegerechte, Dienstbarkeiten, die zu einer bestimmten
Duldung oder Handlung verpflichten, persönliche als auch gesetzliche
Dienstbarkeiten. Besteht an einem Grundstück eine Dienstbarkeit, die
nicht offenkundig ist und die in der Escritura nicht erwähnt wurde, so
kann der Käufer des Grundstückes die Aufhebung des Vertrages verlangen.
Doppelter Wohnsitz
Eine Person gilt in dem Vertragsstaat
als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Als
weiteres Kriterium gilt der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Kann dieser
nicht mit Genauigkeit bestimmt werden, geht man vom gewöhnlichen
Aufenthalt aus. Lässt sich auch dies nicht feststellen, so gilt sie als
in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Draufgeld – Arras
Gemäss Art. 1454 CC ist ein Rücktritt
vom Vertrag bei Zahlung eines Reuegeldes zulässig. Es gilt jedoch nicht
jede Anzahlung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes, vielmehr muss
sich das aus einer entsprechenden Vereinbarung ergeben.
Eigentümergemeinschaften
Diese gibt es auch unter Eigentümern
von Einzelhäusern, wobei die Verpflichtung entsteht, sich an den
Gemeinschaftskosten zu beteiligen.
Eigentümerstatuten
Hier ist zu unterscheiden zwischen den
Statuten einer Eigentümergemeinschaft und den Statuten einer
Urbanisation. Um Rechtswirkung gegenüber jedermann entfalten zu können,
bedürfen sie der Eintragung ins Grundbuch.
Eigentümerverpflichtungen
Bei Nichterfüllung der dem Eigentümer
obliegenden Verpflichtungen, ist der ermächtigte Verwalter dazu befugt,
gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen
vorherigen Aufforderung, diese kann jedoch vorgesehen sein.
Eigentümerversammlung
Hier ist wiederum zwischen dem
Wohnungseigentum und der Urbanisation zu unterscheiden. Beim
Wohnungseigentum tritt diese wenigstens einmal jährlich zusammen und wählt
einen Präsidenten.
Eigentum – Propiedad
Die Legaldefinition findet sich im
Artikel 348 CC und bezeichnet Eigentum als das Recht, eine Sache zu nutzen
oder darüber zu verfügen, ohne weitere Beschränkungen. Das
Eigentumsrecht findet seine Grenzen an den grundsätzlich gültigen
gesetzlichen Bestimmungen.
Eigentumserwerb durch Ehepartner
Das spanische Recht bestimmt, das während
der Ehe erzielte Erwerb grundsätzlich gemeinsames Vermögen ist (
Art. 1344 CC ).
Eigentumserwerb Minderjähriger
Minderjährige, die nicht die Geschäftsfähigkeit
besitzen, können selbst keine Verträge abschließen. Dies können sie
nur durch ihren gesetzlichen Vertreter. Somit können sie aber Rechte
erwerben. Der Erwerb einer Liegenschaft durch einen Minderjährigen bedarf
jedoch der Zustimmung des Gerichtes.
Eigentumserwerb nach spanischem Recht
Das spanische Recht unterscheidet nicht
zwischen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen.
Es gilt die Lehre vom „ Titulo „ ( z. B. Grundstückskaufvertrag ) und
„ Modo „ ( Übergabe z.B. durch Aushändigung der Schlüssel ). Gemäss Art. 1280 CC müssen Verträge, die die Übertragung
von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Inhalt haben, zwar in öffentlichen
Urkunden geschlossen werden, jedoch hat Nichtwahrung dieser Form nicht die
Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Diese Formvorschrift ist kein Gültigkeitserfordernis,
sondern vielmehr eine Beweisvorschrift. Maßgeblich für das Entstehen
eines Vertrages ist die Willenseinigung.
Eigentumsgarantie
Diese gilt für Staatsangehörige des
einen Staates mit Eigentum im anderen Staat. Demnach darf eine Enteignung
nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentumsnachweis
Es besteht die Möglichkeit, bei einem
nicht im Grundbuch eingetragenen Grundstück, die Eintragung des Eigentümers
im Grundbuch zu erreichen.
Aufgrund eines rechtskräftigen
Urteiles ( Expediente de Domino- Verfahren )
Eintragung erfolgt aufgrund
eidesstattlicher Erklärung von Zeugen in notarieller Form und der
eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers, sowie der Beschreibung
des Grundstückes und der Vorlage des Eigentumstitels (Acte de
Notoriedad ).
Eintragung von Urkunden über Grundstücke,
die im Grundbuch noch nicht eingetragen sind.
Eigentumsordnung
Art. 222 des EWG Vertrages bestimmt
ausdrücklich, dass dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten unberührt lässt. Das bedeutet, dass der
EG-Beitritt keine Auswirkung auf die nationale Eigentumsordnung hat.
Eigentumsstörungen
Der Decreto 2414/1961 gewährt dem
Eigentümer einen wirksamen Schutz gegen Eigentumsbeeinträchtigungen
aufgrund von Emissionen.
Eigentumsvermutung
Der, der im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen ist, gilt Dritten gegenüber auch dann als Eigentümer, wenn
inzwischen eine andere Rechtssituation eingetreten ist ( Gutglaubensschutz
des Erwerbers ).
Eigentumsvorbehalt – Reserva de Dominio
Da im spanischen Recht das Prinzip der
Vertragsfreiheit gilt, wird daraus auch die Zulässigkeit des
Eigentumsvorbehaltes gefolgert. Der Tribunal Supremo hat in verschiedenen
Urteilen die Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes auch bei Immobilien
anerkannt. Dieser wird in der Weise vereinbart, dass sich der Verkäufer
bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises das Eigentumsrecht vorbehält.
Elektrizitätsverträge
Bei Antrag auf Elektrizitätsanschluss
muss die sogenannte Escritura und Wohnbarkeitsbescheinigung
vorgelegt werden.
Enteignung – Expropiacion Forzosa
Um die Sicherheit der
Immobilieninvestition gewährleisten zu können, genießt auch das
Eigentum eines nicht spanischen Staatsangehörigen den gleichen Schutz,
wie er auch den Spaniern zusteht. Enteignungen dürfen nur zum allgemeinen
Wohl und gegen eine Entschädigung durchgeführt werden.
Erbbaurecht
Der Erbbauberechtigte ist befugt, Gebäude
auf fremden Grund und Boden zu errichten. Das Erbbaurecht muss notariell
bestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Die Grundbuchseintragung ist
in diesem Fall ausnahmsweise konstitutiv.
Erbschaften
Wenn der Erblasser nicht spanischer
Staatsbürger ist, so kommt dessen materielles Erbrecht zur Anwendung.
Ersitzung – Usucapion
Eigentumserwerb ist durch Ersitzung
grundsätzlich möglich. Erforderlich ist dazu ein entsprechender
Erwerbsgrund und das Verstreichen der 10-Jahresfrist.
Escritura
„ Escritura„ bedeutet lediglich das
Wort Schrift. Im Sprachgebrauch der Ausländer wird damit aber zumeist der
notarielle Kaufvertrag bezeichnet ( Escritura Pública de Compraventa ).
Dieser ist Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch
Finanzierung spanischen Immobilienerwerbs durch ausländische
Banken
Finanziert man eine spanische Immobilie
durch eine inländische, also deutsche oder österreichische Bank, so benötigt
man folgende Unterlagen:
genau Angaben über das zu
finanzierende Objekt
im Falle eines Neubaues die
Baugenehmigung
Abschrift des notariellen
Kaufvertrages
Auszug aus dem Eigentumsregister
Grundsteuerbescheid der letzten 5
Jahre
Wohnbarkeitsbescheinigung
Bestätigung, dass alle Gebühren und
Steuern bezahlt sind
Nach positivem Abschluss der Projektprüfung
legt die Bank dem Kunden einen Darlehensvertrag vor. Inhalt dieses
Vertrages sind: die Höhe des Darlehens, der vereinbarte Zinssatz,
vereinbarte Tilgung, Kosten des Darlehens, Voraussetzung für vorzeitige Kündigung,
Rang des Grundpfandrechtes.
Die Absicherung der Bank erfolgt zumeist
durch die Bewilligung einer erstrangigen Hypothek. In der
Hypothekenbestellungsurkunde werden in der Regel noch die Verzugszinsen,
der Zahlungsort, die Nebenkosten, das Hypothekenvollstreckungsverfahren,
die Bewertung des Immobilienobjektes sowie das anzuwendende Recht
geregelt. Die Bestellung einer Hypothek wird auch vom spanischen Fiskus
besteuert. Damit belaufen sich die Nebenkosten zusammen mit den Notar –
und Grundbuchgebühren auf ca. 1 % des Kreditvolumens.
Finca –Liegenschaft
Darunter versteht man ländliches Gut.
Bei der Übertragung ist die Liegenschaft genau zu beschreiben.
Formalrechte
In einzelnen Regionen Spaniens gelten
neben dem Codigo Civil Sonderrechte ( Formalrechte ), die den Regelungen
des Codigo Civil vorgehen. Formalrechte bedürfen zumeist nicht der
Eintragung im Grundbuch.
Form von Verträgen
Grundsätzlich können Verträgen nach
spanischem Recht formfrei gestaltet werden. Lediglich die Eintragung ins
Grundbuch ist nur dann möglich, wenn die öffentliche Form eingehalten
worden ist, das heißt der Vertrag vor einem Notar oder einem Konsul
geschlossen worden ist.
Garagen – Aparcamiento / Garaje
Die Eigentumsverhältnisse an Garagen
und Einstellplätzen sind sehr unterschiedlich, es kommt auf die
Ausgestaltung der Teilungserklärung an. In der Regel wird für jede
Garage ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt.
Gemeinschaftsantenne
In Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen
oder mindestens vier Stockwerken muss eine Gemeinschaftsantenne und
Gemeinschaftsanschlüsse vorgesehen werden.
Genehmigung – Ratificacion
Sind bei Abschluss eines Vertrages nicht
beide Vertragspartner anwesend, so kann sich eine Vertragspartei durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei auch eine mündliche Erklärung
ausreichend sein kann.
Gerichtsstand – Jurisdiccion
Bei Streitigkeiten mit internationalem
bezug stellt sich die Frage nach dem Gerichtsstand. Die
Zivilprozessordnung enthält grundsätzlich keine Regelung zur
internationalen Zuständigkeit. Eine ausdrückliche
Regelung dazu finden wir aber im EWG – Übereinkommen über gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Für
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Immobilie sieht dieses Übereinkommen
eine ausschließliche Zuständigkeit vor. Demnach sind für Klagen, die
dringliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die
Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in der die Sache gelegen ist. Eine Gerichtsstandvereinbarung entgegen dieser Vorschrift
ist nicht zulässig
Geschäftsfähigkeit
Bei Ausländern in Spanien richtet sich
diese nach ihrem Heimatrecht
Geschäftraumeigentum
Dieses wird rechtlich gleich behandelt
wie Wohnungseigentum.
Gestoria
Sind bisweilen einem Anwaltsbüro
angegliedert und erweisen sich für diverse Angelegenheiten (z. B. Behördenwege
) als sehr hilfreich.
Grenzmauer
Dabei handelt es sich um eine Art
Gemeinschaftseigentum, daher sind die Eigentümer gemeinsam für den
Erhalt der Grenzmauer verantwortlich.
Grundbuch – Registro de Propiedad
Diese soll die Sicherheit des
Rechtsverkehrs gewährleisten und ist so wie bei uns ein öffentliches
Register, in welches dingliche oder quasi dingliche Rechte in bezug auf
unbewegliche Sachen eingetragen werden. Grundbuchseintragungen genießen
den Schutz des öffentlichen Glauben.
Grundbuchamt / Notar – Institutionalisierte
Zusammenarbeit
Aufgrund eines Realdekretes besteht
institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Notar und Grundbuchamt. Der
Notar ist dadurch verpflichtet vor Beurkundung eines Immobilienrechtsgeschäftes
Einsicht in das Grundbuch zu üben. Von der erfolgten Beurkundung hat der
Notar das Grundbuchamt noch am selben Tag zu verständigen.
Grundbuchauszug – Nota Informativa Simple
Zu unterscheiden ist zwischen einem
einfachen und einem qualifizierten Grundbuchauszug. Bei dem einfachen
Grundbuchauszug handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft des
Registrators. Beim qualifizierten Grundbuchauszug handelt es sich hingegen
um eine Bestätigung, für deren Richtigkeit der Registrator haftet (
Certificacion )
Grundbuch – Eingangsvermerk – Asiento de
Presentacion
Nach Eingang der Escritura beim
Grundbuchamt bzw. nach der Mitteilung von der erfolgten Beurkundung des
Immobilienkaufvertrages ist ein Grundbuch – Eingangsvermerk einzutragen.
Diese Eintragung bewirkt den Schutz des Erwerbers vor rechtsbeeinträchtigenden
Verfügungen des noch eingetragenen Grundstückseigentümers.
Dieser hat aber lediglich eine Gültigkeit
von 60 Tagen ( max. 180 Tage ).
Grundbucheintragung
Diese soll in der Regel innerhalb von
zwei Wochen nach dem Eingangsvermerk des Grundbuchamtes ausgeführt
werden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.
Grundbuchsystem
Grundsätzlich wird über jedes Grundstück
ein gesondertes Grundbuchblatt eröffnet. Die Eintragungen haben keine
rechtsbegründende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Es besteht
keine Verpflichtung zur Grundbucheintragung, jedoch ist sie zu empfehlen.
Durch den Antrag, der sich aus der Übergabe des Rechtstitels ergibt, wird
das Verfahren zur Eintragung in Gang gesetzt. Antragsberechtigt sind
sowohl Verkäufer, als auch Käufer, des weiteren Personen, die
rechtliches Interesse an der Eintragung haben (z.B. Bürge ).
Grundstücksbelastungen
Es gibt auch Grundstücksbelastungen,
die nicht notwendigerweise ins Grundbuch einzutragen sind. Es sollte vom Käufer
daher auf eine Erklärung seitens des Verkäufers bestanden werden, dass
sich das Grundstück frei von Belastungen und Mietverhältnissen befindet.
Grundstücksgrenze
Diese kann durch ein Gerichtsverfahren
amtlich festgestellt werden
Grundstücksgröße
Die Grundstücke sind in Spanien oft
nicht ordnungsgemäss vermessen. Insbesondere wurden sie oft aus
steuerlichen Erwägungen geringer angegeben.
Es kommt daher darauf an, ob der
Kaufpreis für das Grundstück unabhängig von der Größe bestimmt wurde
oder nicht. Ist das nicht der Fall, so muss der Käufer bei einer
Abweichung bis zu 20% den Betrag nachzahlen. Die Verjährungsfrist beträgt
6 Monate.
Gutgläubiger Erwerb
Wer gutgläubig von einem im Grundbuch
eingetragenen ein Recht erwirbt und seinerseits auch eingetragen wird, dem
steht dieses Recht auch zu.
Gutglaubensschutz des Erwerbers
Voraussetzungen dafür sind, dass der
Erwerb des Rechtes durch ein Verkehrsgeschäft gewollt ist, dass dieses
rechtsunwirksam Zustandekommen ist, der Veräußerter durch das Grundbuch
legitimiert ist, der Erwerber gutgläubig ist, es sich um ein entgeldliches
Geschäft handelt und der Erwerbstitel zugunsten des
Erwerbers im Grundbuch eingetragen ist.
Hypothek – Hipoteca
Ein von der Forderung unabhängiges
dingliches Sicherungsrecht ist im spanischen Recht nicht bekannt.
Immobiliarhypothek des spanischen Rechts ist ein dingliches
Verwertungsrecht an unbeweglichen Sachen, dass zur Sicherung einer
Forderung besteht, von deren Bestand sie abhängig ist. Die Hypothek
entsteht erst mit ihrer Eintragung ins Grundbuch ( Art.1875 Abs. 1 CC,
Art.145 LH) Unterschieden wird zwischen der vertraglichen Hypothek, welche
in Form eines notariellen Vertrages zwischen Grundstückseigentümers und
Gläubiger geschlossen wird und der gesetzlichen Hypothek, welche in
bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen verlangt werden kann. Die persönliche
Schuld oder Haftung des Eigentümers wird jedoch nicht ausgeschlossen. Die
Absicherung erfasst nicht nur das Grundstück sondern auch das natürliche
Zubehör. Eine Hypothek ist unteilbar, was bedeutet, dass es keine
teilweise Löschung gibt. Allerdings können mehrere Grundstücke als
Absicherung für einen Kredit belastet werden. Die Bestellung einer
Hypothek durch ausländische Banken an spanischen Grundbesitz bzw. die
Kreditaufnahme von Ausländern bei spanischen Banken ist mittlerweile
vollständig liberalisiert worden. Es empfiehlt sich jedoch den
Hypothekenvertrag vor einer Urkundsperson abzuschließen und den Kredit
Betrag in (Peseten) Euro auszudrücken.
Im Falle der Nichtrückzahlung sieht das
spanische Recht 3 Vollstreckungsverfahren vor: das ordentliche
Vollstreckungsverfahren, das außergerichtliche Vollstreckungsverfahren
und das summarische Verfahren.
Ideeller Anteil – Parte Proindivisa
Dabei handelt es sich um real nicht
sichtbare Eigentumsanteile, z.B. 2 Eigentümer eines Grundstücks. Ein
solches ideelles Eigentum besteht häufig an Gemeinschaftsgegenständen
wie z. B. Grundflächen, Swimmingpools etc.
Immobilienbesteuerung in Spanien
Grundsätzlich wird Grundbesitz im
Belegenheitsstaat besteuert. Die Vermögensübertragungssteuer (
entspricht unserer Grunderwerbssteuer ) beläuft sich auf 6 %.
Bemessungsgrundlage bildet der Kaufpreis der in der öffentlichen Urkunde
bzw. Kaufvertrag erscheint. Daneben gibt es noch die gemeindliche
Wertzuwachssteuer. Weiter gibt es die Immobiliensteuer, welche mit der
Grundsteuer vergleichbar ist. Steuertatbestände sind das Eigentum und
sonstige dingliche Rechte, Besteuerungsgrundlage ist der jeweilige
Katasterwert. Tagungssteuersatz ist 0,4 % bei städtischen Immobilien und
0,3 % bei agrarischem Grundvermögen.
Befindet sich ein Ausländer mehr als
183 Tage im Jahr in Spanien, ist er unbeschränkt steuerpflichtig (
Obligacion Personal ).
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie
unterliegt der Verkäufer grundsätzlich einer Besteuerung des
Nettokapitalgewinns von 35 %.
Die Spekulationsfrist beträgt in
Spanien 20 Jahre.
Der spanische Fiskus besitzt ein Nachprüfungsrecht
hinsichtlich der Bewertung von Immobilienübertragung. Ergibt diese Überprüfung
mehr als 20 %, mindestens jedoch 2 Mio Pesetas, so gilt dieser Differenzbetrag als Vermögenszuwachs und
wird besteuert.
Immobilienerwerb durch Gesellschaften
Da die steuerliche Belastung bei der Übertragung
spanischer Immobilien sehr beträchtlich ist, ist man zu dem Schluss
gekommen, dass es wesentlich günstiger für den Käufer ist, die Gründung
einer spanischen Gesellschaft unter Einbringung einer Immobilie zu
vollziehen.
Immobilieninvestitionen
Ausländische Investitionen werden im
Realdecreto 671/1992 geregelt. Für Immobilieninvestitionen gilt der Art.
12 des oben genannten Dekrets. Ausländische Investitionen werden grundsätzlich
in einer von einer spanischen Urkundsperson zu errichtenden Urkunde förmlich
erklärt. Trotz Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU sind jedoch für
Immobilieninvestitionen nach wie vor dann Devisenbescheinigungen
spanischer Bankinstitute erforderlich, wenn die Geldmittel aus dem Ausland
kommen.
Immobilienmakler – Agente de la Propiedad
Inmobiliaria
Voraussetzung für die Zulassung als
spanischer Immobilienmakler ist ein abgeschlossenes Studium und eine
Sonderprüfung. Diese sind Mitglieder der einzelnen Immobilienkammern der
spanischen Provinzen. Die Tätigkeit des Maklers ist in Spanien den
Immobilienmaklern vorbehalten, was aber nicht bedeutet, dass nicht ein
ausländischer Immobilienmakler spanische Objekte vermitteln kann.
Investitionsregister
Aus Gründen der Überprüfung und
Kontrolle ausländischer Investitionen durch das Wirtschaftsministerium
ist eine solche Investition im Register für ausländische Investitionen
einzutragen. Meldepflichtig ist entweder der Käufer selbst oder das mit
der Einfuhr des Kaufpreises beauftragte Bankinstitut.
Käuferpflichten – Obligaciones de Comprador
Gemäss Art. 1500 bis 1505 CC hat der Käufer
die Kaufpreiszahlung bei Übergabe der Sache zu bewirken. Befindet sich
der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann er trotz entgegenstehender
vertraglicher Vereinbarung den Kaufvertrag so lange durch Zahlung erfüllen,
als er keine gerichtliche oder notarielle Zahlungsaufforderung erhält.
Die Grunderwerbssteuer, die
Eintragungskosten sowie die Kosten der ersten Ausfertigung des
Kaufvertrages gehen zu Lasten des Käufers.
Katasteramt – Catastro
Aufgabe des Katasteramtes ist es,
Parzellen zu nummerieren und Grenzen zu beschreiben. Aufgrund eines
Dekretes wurden Koordinationsmaßnahmen wie auch eine Zusammenarbeit
zwischen dem Grundbuchsamt und dem Katasteramt geschlossen.
Katasterwert – Valor Catastral
Dieser gilt als Bemessungsgrundlage für
die Grundsteuer.
Kauf – Optionsvertrag
Diese sind im spanischen Grundstücksverkehr
häufig anzutreffen. Kaufinteressenten sind zwar am Kaufabschluss sehr
interessiert, möchten sich aber noch nicht endgültig binden. Der Käufer
erhält so die Möglichkeit innerhalb der vertraglich
vereinbarten Frist die Kaufoption auszuüben. Der Verkäufer verlangt in
der Regel dafür einen bestimmten Optionspreis ( oft 10% des Kaufpreises
).
Dieser Optionspreis ist bei
entsprechender Vereinbarung auf den Kaufpreis anrechenbar.
Ebenfalls kann bei entsprechender
Vereinbarung der Optionsvertrag im Grundbuch eingetragen werden.
Kaufpreis
In Spanien war es lange Zeit üblich im
öffentlichen Kaufvertrag einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis als den
tatsächlichen Kaufpreis einzutragen, aus Steuerersparnisgründen. Die
Finanzbehörden versuchen dem entgegenzuwirken, indem Sie ein eigenes
Bewertungssystem des Kaufpreises eingeführt haben. Deshalb kann es
vorkommen, dass bei steuerlicher Bewertung nicht der angegebene Kaufpreis,
sondern vom Finanzamt festgelegter Kaufpreis der Bewertung zugrunde gelegt
wird. So gilt auch die Regelung, dass bei Veräußerung des Grundstückes
der Wert anzugeben ist, den das Finanzamt festgelegt hat.
Unterverbriefung des öffentlichen
Kaufvertrages hat keine Nichtigkeitsfolgen.
Kaufversprechen – Promesa de Venta
Dieses hat die Rechtsnatur eines
Vorvertrages. Es entsteht dadurch ein Anspruch auf Abschluss eines später
abzuschließenden Kaufvertrages. Die wesentlichen Vertragselemente wie z.
B. Einigkeit der Vertragspartner über Rechtsgrund, Objekt und Preis müssen
bereits im Kaufversprechen enthalten sein.
Kaufvertrag – Contrato de Compraventa
Da in Spanien die meisten Immobilien
durch Kaufverträge erworben werden, kommt dem eine außerordentliche
Bedeutung zu. Parteien werden durch privatschriftliche Kaufverträge
ebenso gebunden, wie durch einen notariellen Kaufvertrag. Lediglich zur
Grundbucheintragung ist ein öffentlicher Kaufvertrag ( Escritura Pública
de Compraventa ) notwendig. Geregelt finden wir das Kaufvertragsrecht in
den Artikeln 1445 ff CC.
Küstengesetz - ley de
costas
Um eine unkontrollierte
Bebauung der Küstenstreifen zu verhindern, trat 1988 das spanische
Küstengesetz in Kraft. Dieses unterteilt die Küstengebiete in drei
Zonen: das Meeresufer, die daran anschließende Schutzzone und die sog.
Einflussnahmezone. Alle drei Gebiete unterliegen Beschränkungen
hinsichtlich der Bebaubarkeit und Nutzung.
- Meeresufer
Das Meeresufer selbst und die Strandgrundstücke sind im Rahmen der zona
marítima terrestre zu öffentlichem Eigentum erklärt worden. Dort
gelegene Grundstücke können weder verkauft noch verpfändet werden.
Ebenso ist Ersitzung eines Grundstücks, die sog. usurpación,
ausgeschlossen. Die Nutzung maritimer Ufergestade ist nur im Rahmen
einer zeitlich begrenzten behördlichen Erlaubnis für Dienstleistungen
möglich ( z.B. für eine Strandbar oder ein Strandcafé).
Grundstücke, die sich bei Inkrafttreten des Küstengesetzes in
Privateigentum befanden, wurden kurzerhand enteignet. Den Eigentümern
wird aber eine staatlich garantierte Nutzungskonzession von bis zu 60
Jahren gewährt.
- Schutzzone
An das Meeresufer schließt eine Schutzzone (zona de servidumbre de
protección) an. Diese kann je nach Gebietslage 20 oder 100 Meter breit
sein. In dieser Schutzzone ist privates Immobilieneigentum zulässig,
unterliegt aber strengen gesetzlichen Auflagen. Wegen der baulichen
Besonderheiten beträgt die Breite der Schutzzone in städtischen Gebieten
lediglich 20 Meter. Im Bereich der Schutzzone sind keine Wohn- oder
Hotelanlagen erlaubt. Gebäude, die allerdings bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes in diesem Bereich errichtet waren, genießen Bestandsschutz.
Soll eine in der Schutzzone gelegene Immobilie in das Grundbuch
eingetragen werden, so ist grundsätzlich ein Nachweis der
Küstenaufsichtsbehörde vorzulegen, der bestätigt, dass die Liegenschaft
nicht auf öffentlichem Grund und Boden belegen ist.
Grundsätzlich müssen in der Schutzzone Wegerechte errichtet werden. Die
ersten sechs Meter der Schutzzone werden einer sog. servidumbre de
tránsito unterworfen. Dies soll sicherstellen, dass Fußgänger und
Fahrzeuge nicht durch Bauten behindert werden.
- Einflussnahmezone
An die Schutzzone schließt sich die sog. Einflussnahmezone an, die sog.
"zona de influencia". Diese muss mindestens 500 Meter breit sein. In
dieser Zone unterliegen Baumaßnahmen einer Volumenbeschränkung.
"Betonwüsten" sollen auf diese Weise verhindert werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet im
spanischen Küstengesetz zwischen dem Öffentlichen Eigentum ( Dominio
Publico Maritimo Terrestre ), welches jeweils an das Meer angrenzt und den
dahinter liegenden Küstenregionen. Mit der Neuregelung darf ein 100 m
breiter Schutzstreifen von der Küste an landeinwärts grundsätzlich
nicht mehr bebaut werden, sofern kein rechtsgültiger Bebauungsplan
vorhanden ist. Im Falle eines rechtskräftig festgestellten
Bebauungsplanes beläuft sich die Breite der Schutzzone lediglich auf 20
m. Das Gesetz sieht auch vor, dass ein 6 m breiter Streifen von der Küstengrenze
landeinwärts begehbar ist. Die allgemeine Nutzung der öffentlichen Küstenschutzzone
im Raum Gemeingebrauch ist frei, öffentlich und kostenlos.
Leasing von Immobilien
Der Real Decreto 771/1979 vom 23.6.1989
befasst sich mit Leasingverträgen in bezug auf Immobilien. Diese Verträge
dürfen nur von Leasinggesellschaften und nur für Immobilien mit
landwirtschaftlicher, industrieller, gewerblicher oder kommerzieller
Bestimmung abgeschlossen werden. Immobilien für Wohnzwecke sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Sie Vertragslaufzeit muss mindestens 10 Jahre betragen.
Leibrente – Renta Vitalicia
Hierbei verpflichtet sich der Schuldner
zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente an eine oder mehrere Personen für
die Übertragung des Eigentums an beweglichen oder unbeweglichen Sachen.
Verträge dieser Art bedürfen der Eintragung ins Grundbuch.
Maklervertrag
Nach spanischem Recht bezahlt derjenige
die Maklerprovision, der den Makler beauftragt hat. Die Höhe der
Provision hängt von der Art des vermittelten Geschäftes ab.
Mietverträge – Contratos de Arrendamiento
Gesetzliche Regelung
Sie befindet sich im Mietvertragsgesetz
( LAU ), welches den Codigo Civil in diesen Bereichen weitgehend verdrängt
hat. Gemäss dem spanischen Recht können auch Mietverträge in das
Grundbuch eingetragen werden.
Mietverträge über
Wohnraumuntervermietung
Das spanische Mietvertragsgesetz
unterscheidet zwischen Mietverhältnissen über Wohnraum und sonstige
Mietverhältnisse. Untervermietung von Wohnraum im Sinne des
Mietvertragsgesetzes ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter seine
Zustimmung erklärt. Untermietsverhältnis endet in jedem Fall mit
Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Der Mietzins für die
Untervermietung darf in keinem Fall höher sein als der vereinbarte
Hauptzins.
Sonstige Mietverträge, Geschäftslokale
Derartige Mietverhältnisse können ohne
die Zustimmung des Vermieters auch auf einen Dritten übertragen werden.
In diesem Fall entfällt jedoch das Recht, eine Mieterhöhung vorzunehmen
( 10 bzw. 20 % ).
Form und Dauer von Mietverhältnissen
Grundsätzlich bedürfen Miet —und
Untermietverträge zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form.
Es empfiehlt sich jedoch unbedingt die Richtigkeit eines derartigen
Vertragsabschlusses. Hinsichtlich der Dauer von Mietverträgen gilt gemäss
Art. 9, Ziffer 1 LAU das Prinzip der Vertragsfreiheit. Bei einer
Mietvertragsdauer unter 5 Jahren jedoch kann der Mieter die alljährliche
Verlängerung des Mietvertrages bis zu der Gesamtdauer von 5 Jahren
verlangen. Mietverhältnisse mit einer Laufzeit von 5 Jahren verlängern
sich automatisch um 1 Jahr, maximal jedoch bis zu 3 Jahren, wenn sie von
keinem der Vertragsteile gekündigt wurden.
Eintrittsrecht Dritter
Im Fall einer Nichtigkeit der Ehe, der
gerichtlichen Trennung und der Scheidung von Ehepartnern sieht das
spanische Recht ein Eintrittsrecht des jeweiligen anderen Ehepartners vor.
Ein Eintrittsrecht besteht ebenfalls im Fall des Todes des Mieters für
den Ehegatten bzw. Lebensgefährten, Verwandten der auf – und
absteigende Linie, Geschwister wie auch Schwerbehinderte.
Voraussetzung für das Bestehen des
Eintrittsrecht ist der gemeinsame Hausstand währen der letzten 2 Jahre
mindestens.
Mietzins, Mieterhöhung, Kaution
Das spanische Recht sieht die freie
Vereinbarung des Mietzins vor, lediglich die Anpassung an den
Verbraucherpreisindex ist in den ersten 5 Jahren zulässig. Erst nach 6
Jahren darf der Mietzins angehoben werden. Die Kaution darf bei Wohnungen
höchstens 1 Monatsmiete betragen. Bei sonstigen Mietverträgen maximal 2
Monatsmieten.
Kündigung von Mietverhältnissen
In den Artikeln 24 und 35 BAO sind die Kündigungsgründe
normiert. Danach darf jede Vertragspartei die Auflösung des Mietverhältnisses
bei Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Dazu gehört z. B. die
Nichtzahlung des Mietzinses oder die nicht zulässige Untervermietung.
Wirkung der Eintragung in das
Eigentumsregister
Während der ersten 5 Jahre eines
Mietverhältnisses besteht ein Schutz des Mieters entgegen
Zwangsversteigerung des Mietverhältnisses. Bei Mietverhältnissen mit
einer längeren Dauer von 5 Jahren besteht der Schutz nur dann, wenn der
Mietvertrag zeitlich vor jenen Rechten im Grundbuch eingetragen wurde,
aufgrund derer die Zwangsversteigerung betrieben wird.
Es gilt im spanischen Recht auch das
Prinzip Kauf bricht Miete nicht.
Gerichtsstand
Für Gerichtsstreitigkeiten über
Mietvertragsverhältnisse sind grundsätzlich die Gerichte am Ort der
gelegenen Sache zuständig.
Mündlicher Vertrag
Nach spanischem Recht gibt es völlige
Formfreiheit bei Errichtung eines Vertrages, was bedeutet, dass
privatschriftliche Grundstückskaufverträge Gang und Gebe sind. Der
Vertrag könnte auch mündlich abgeschlossen werden. Da sie aber zu
massiven Beweisschwierigkeiten führen könnte, ist davon abzuraten.
Nachbarrecht – Relaciones de Vecindad
Nachbarrechtliche Schutzbestimmungen
befinden sich im spanischen Recht lediglich an einzelnen versteckten
Stellen des Codigo Civil. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang
erscheint der Decreto 2414/1961 vom 30.11.1961, der einen Katalog von Belästigungen
hinsichtlich des Nachbars enthält.
Neubauerklärung – Declaracion de Obra Nueva
Die Bebauung eines Grundstücks muss im
Grundbuchamt durch eine notariell beurkundete Erklärung zur Eintragung
ins Eigentumsregister angezeigt werden. Inhalt der notariellen Neubauerklärung
ist die genaue Beschreibung des Objektes, insbesondere die Wohnfläche
sehr wichtig.
Nichterfüllung – Incumplimiento
Bei Nichterfüllung eines Vertrages
bietet das spanische Recht die Möglichkeit zwischen Erfüllung des
Vertrages oder Vertragsauflösung zu wählen. Eine weitere Möglichkeit
ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Für die Vertragsauflösung
wird die Fälligkeit der Verbindlichkeit, die Vertragstreue der die Auflösung
begehrend Partei, sowie eine wirkliche Nichterfüllung vorausgesetzt. Eine
bloße zeitliche Verzögerung reicht für eine Vertragsauflösung nicht
aus, da dies lediglich einen Verzug darstellt. Von „ wirklicher und
eigentlicher „ Nichterfüllung ist sodann zu sprechen, wenn der
Schuldner seiner Leistungsverpflichtung ohne rechtfertigende Gründe und
willkürlich nicht nachkommt.
Beim Immobilienkauf kann der Verkäufer,
wenn die Kaufpreisforderung fällig ist, dem Käufer die Vertragsauflösung
unter Einschaltung eines Notars und Setzung einer entsprechenden Frist
mitteilen. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Frist den Kaufpreis, so kann
er die Vertragsauflösung noch verhindern, außer wenn zu befürchten ist,
dass die Sache oder der Preis zu verlieren ist.
Kommt es zur Vertragsauflösung so
besteht die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen zuzüglich
Zinsen.
Nichtigkeit von Verträgen
Gemäss Art. 1265 CC ist eine aufgrund
von Irrtum, Gewalt, Drohung oder Täuschung erfüllt Einigung nichtig.
Nur ein wesentlicher Irrtum kann zur
Nichtigkeit des Vertrages führen. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.
Nichtresidentenbescheinigung – Certificado de no
Residencia
Wer in Spanien eine Immobilie erwirbt,
ohne im Land ansässig zu sein, muss sich diese Eigenschaft durch ein oben
genanntes Zertifikat bescheinigen lassen. Dies ist bei der zuständigen
Polizeibehörde zu beantragen.
Nießbrauch ( Fruchtgenus ) – Usufructo
Auch im spanischen Recht gibt es die
Rechtsfigur des Nießbrauchs, welche bedeutet, dass jemand das Recht
besitzt Nutzungen aus fremden Gütern zu ziehen, jedoch mit der Einschränkung
die Form und Substanz zu erhalten.
Nießbrauchsrecht - lebenslängliche
Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem
Art. 516 CC. Dies bedeutet die Bestellung eines Grundstücksnießbrauchsrechtes
für die Dauer des Lebens des Nießbrauchsberechtigten.
Bei dieser Rechtsgestaltung behält der
Übertragende trotz Übertragung des Eigentums ein lebenslängliches,
grundbuchlich abgesichertes Wohnrecht, weiter erfolgt die Zahlung der
Grunderwerbssteuer in 2 Etappen, wird mithin nicht auf einmal fällig.
Notarielle Aufforderung – Requerimiento Notarial
Die Rechtshandlung des Notars ist
hierbei als Vorstufe eines gerichtlichen Verfahrens anzusehen. Der Notar
übermittelt dabei dem Schuldner eine schriftliche Aufforderung des Gläubigers.
Notariellen Schreiben sollte deshalb immer erhöhte Aufmerksamkeit
geschenkt werden.
Notarieller Vertrag – Escritura Pública
Dieser ist Voraussetzung für eine
Grundbucheintragung. Jede Vertragspartei kann von der anderen
Vertragspartei die Einhaltung der Form des Vertrages verlangen. Weigert
sich die Vertragspartei, so kann die notarielle Beurkundung durch ein
Gerichtsurteil ersetzt werden.
Notarielles Beurkundungsverfahren
Dabei werden zunächst das Erscheinen
der Beteiligten bzw. ihre Identität festgehalten und festgestellt ,
sodann erfolgt die Umschreibung des Gegenstandes des abzuschließenden
Rechtsgeschäftes. Grundsätzlich wird dabei auch auf den „ Titulo „
bezug genommen. Anschließend erhält die Urkunde die Zustimmung der
Erschienenen zum Inhalt der Vereinbarung und die Genehmigung des Notars.
Die Vertragsparteien erhalten eine Abschrift, der Notar leitet die Urkunde
an die entsprechenden Stellen weiter.
Nutzungspfand - Antithese
Dabei handelt es sich um ein dingliches
Verwertungsrecht. Der Gläubiger dieses Rechtes ist berechtigt, die
Zwangsversteigerung durchführen zu lassen, um seine Forderungen
befriedigen zu können.
Optionsrecht – Derecho de Opcion
Unter folgenden Voraussetzungen kann ein
Kaufoptionsvertrag ins Grundbuch eingetragen werden.
Ausdrückliche, öffentliche
Vereinbarung der Parteien
Vereinbarung eines bestimmten
Kaufpreises
Vereinbarung eines bestimmten
Zeitraumes ( max. 4 Jahre )
Pacto Comisorio
Ein Rücktritt vom Vertrag durch
einseitige Erklärung einer Vertragspartei kann nur dann erfolgen, wenn
ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist.
Pfändung – Embargo
Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren
Titel und kann der Schuldner nicht zahlen, so kann das Eigentum des
Schuldners in Beschlag genommen werden. Pfandgläubiger kann auch die
Steuerverwaltung sein , die zumeist aber erst nach mehreren Vorwarnungen
zum Embargo schreitet. Ist der Wohnsitz des Schuldners unbekannt, so kann
die Zustellung auch durch Veröffentlichung erfolgen. Der Embargo –
Vermerk wird auch im Grundbuch angemerkt.
Privatschriftlicher Kaufvertrag
Darin müssen alle wesentlichen
Vertragsverbindungen enthalten sein, wie Kaufpreis, Zahlungsart, Übergabe,
Mietverkauf des Inventars etc.
Prozesskostenhilfe
Nach dem Haager Abkommen über den
Zivilprozess ist auch dem Ausländer Prozesskostenhilfe unter den gleichen
Voraussetzungen zu gewähren, wie einer inländischen Person.
Publizität des Grundbuches – Publicidad de Registro
Das bedeutet, dass das Grundbuch ein öffentliches
Register ist, in das jedermann Einsicht nehmen kann.
Rang – Rango
Es gilt das Prioritätsprinzip, wonach
vorrangig eingetragene Rechte den späteren vorgehen.
Ratenzahlungskauf
Bauträgerfirmen, die geplante oder im
Bau befindlich Objekte verkaufen, sind verpflichtet, hinsichtlich der
angezahlten Beträge eine Versicherung abzuschließen oder Bankbürgschaften
beizubringen. Im Falle der Nichtfertigstellung muss die Bauträgerfirma
die angezahlten Beträge plus 6 % Zinsen zurückzahlen können. Es
empfiehlt sich eine derartige Klausel ausdrücklich in den Vertrag
aufzunehmen. Die Nichteinhaltung macht den Vertrag jedoch nichtig.
Raumentwicklung
Die Raum - und Bodenplanung regelt sich
nach dem nationalen Ordnungsplan, den territorialen Koordinierungsplänen,
den allgemeinen gemeindlichen Ordnungsplänen und den Durchführungsverordnungen.
Reallasten – Censos
Dabei handelt es sich um dingliche
Nutzungsrechte ( z.B. Erbpacht).
Rechtsanwalt – Abogado
Diese werden in der Regel bei der
Abwicklung von Grundstückstransaktionen eingeschaltet (
Vertragserrichtung und Beurkundung etc.)
Rückkaufsrecht - Compraventa con Pacto Retro
Grundsätzlich sind Rückkaufsklauseln
zulässig ( Art. 1507f CC ). Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung
getroffen, so gilt dies für einen Zeitraum von vier Jahren.
Sachmängelhaftung – Saneamiento
Diese kommt dann zum Tragen, wenn die
Kaufsache zwar grundsätzlich den Vereinbarungen entspricht, aber ein
versteckter Mangel aufgetreten ist.
Davon zu unterscheiden ist die Nichterfüllung
des Vertrages. Diese Unterscheidung ist sehr wesentlich, denn die Sachmängelhaftung
ist innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, Ansprüche wegen
Nichterfüllung verjähren erst nach fünfzehn Jahren.
Liegt ein Sachmangel vor, steht dem Käufer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises
zu verlangen.
Schenkung von Immobilien
Gültigkeitsvoraussetzung dafür ist die
notarielle Beurkundung.
Selbstverwaltung
Eine große Anzahl von Urbanisationen
sind noch nicht an die Gemeinde angegliedert. Deren Mitglieder haben daher
in Selbstverwaltung für die notwendigen Versorgungseinrichtungen – wie
z. B. Strom - selbst zu sorgen.
Solar
Darunter versteht man ein unbebautes
Grundstück.
Solarstrom in Spanien
Im Dereto Real Nr. 2818 vom 23.12.1998 hat die spanische
Regierung den Ankauf von Solarstrom gesetzlich geregelt. (Hierbei handelt es
sich um einen königlichen Erlass, der die Einspeiseregelung ähnlich dem
deutschen EEG regelt. Dieser Erlass wurde mit dem RD841/2002 aktualisiert.
Darin ist geregelt, dass Eigenheimbesitzer auch "Nicht-Spanier"
Solarstrom einspeisen dürfen und in welcher Höhe vergütet wird.
Spanisches internationales Privatrecht
Eigentum und sonstige Rechte an
unbeweglichen Sachen richten sich gemäss Art. 10 Ziff. 1 CC nach dem
Recht des Ortes, an dem sie sich befinden. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen
über unbewegliche Sachen gibt das spanische internationale Privatrecht
den Parteien die Möglichkeit, das anzuwendende Recht zu bestimmen.
Wird dahingehend keine Vereinbarung
getroffen, so gilt das Recht des Lageortes der Immobilie.
Städtische Liegenschaftskammer
Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit sind
die Rechts – und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern.
Mietverträge, welche der LAU unterliegen, müssen bei der städtischen
Liegenschaftskammer angemeldet werden. Es müssen auch zwei Monatsmieten
hinterlegt werden ( vom Mieter ).
Stellvertretung
Im Liegenschaftsverkehr können sich die
Vertragsparteien auch vertreten lassen. Erwerbs – und
Verkaufsvollmachten bedürfen jedoch der notariellen Beurkundung.
Steuerhypothek – Hypoteca Legal por Impuestos
Dabei handelt es sich um eine vorrangige
Hypothek des Staates für fällige Steuerzahlungen.
Steuernummer für Ausländer – NIE
Wenn man in Spanien Grundeigentum
erwerben will, dort ansässig ist oder über eine Arbeitserlaubnis verfügt,
muss man eine Ausländersteuernummer beantragen. Diese Steuernummer ist
dann z.B. bei der Beurkundung von Kaufverträgen anzugeben.
Steuervertreter – Representante Fiscal
Ein Steuervertreter ist dann zu
benennen, wenn der Steuerpflichtige mehr als ein Immobilienobjekt in
Spanien besitzt und über keine Residenz in Spanien verfügt.
Tausch – Permuta
Parteien verpflichten sich dabei, der
anderen Vertragspartei jeweils eine Sache zu übergeben und dafür eine
andere in Empfang zu nehmen.
Time – sharing
Zumeist als „ Multipropiedad „
bezeichnet. Dieses „ Zeiteigentum „ hat in den letzten Jahren in
Spanien an Bedeutung gewonnen. Dies basiert auf der Rechtsidee ein
Feriendomizil nicht nur einer Person, sondern einer Mehrzahl von Personen
als Eigentum oder zur Nutzung zu überlassen.
Touristische Zentren nationalen Interesses
Für diese Zentren werden zahlreiche
Vergünstigungen steuerlicher Art gewährt, z.B. bevorzugte öffentliche
Kredite und Abschreibungen während der ersten fünf Jahre.
Treuhandschaft – Fiducia
Diese weder im spanischen Zivil – noch
im Handelsrecht geregelt. Lehre und Rechtsprechung haben ihr jedoch
juristische Anerkennung gegeben. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit
einer derartigen Vereinbarung ist, dass damit keine Gesetzesumgehung
verbunden ist.
Umlagen
Diese können von den einzelnen Eigentümer
erhoben werden. Ausreichend für die gerichtliche Geltendmachung dieser
Umlagenforderung ist der als Bescheinigung ausgestellte Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung, in der Höhe der Forderung der Eigentümergemeinschaft
festgestellt wird. Eine Zustellung des Zahlungsbegehren ins Ausland ist
nicht unbedingt vorzunehmen.
Umlagen bei Eigentumsübertragung
Werden Eigentumsübertragungen in
notarieller Form vorgenommen, so hat der Übertragende zu erklären, ob er
hinsichtlich seiner Umlagenzahlung auf dem laufenden ist.
Unterschriftbeglaubigung
Um ein Recht im Grundbuch eintragen zu können,
reicht nicht die notarielle Unterschriftsbeglaubigung, vielmehr benötigt
man eine öffentliche Beurkundung.
Urbanisationen
Diese sind in ihrer touristischen
Variante Ferienwohnanlagen, die von privaten Unternehmen gebaut werden. Es
liegt ihnen eine Bebauungsplanung zugrunde, die obgleich von der zuständigen
Baubehörde kontrolliert und genehmigt, von privaten initiiert und
ausgestattet wird. Die Verwaltung und die Pflege der Urbanisationen
obliegen zu meist den Eigentümern. Diese werden zu einer Vereinigung des
öffentlichen Rechts zusammengefasst.
Demgegenüber steht das Problem der sogenannten
wilden Urbanisation, welcher keine ordnungsgemässe
Bauleitplanung zugrunde liegt. Da den einzelnen Eigentümern erhebliche
Nachteile drohen ( bis zum Abriss der Gebäude ), empfiehlt es sich die
vorhandene Situation zu legalisieren.
Verbindungen von Grundstücken
Grundsätzlich gilt die Vermutung, das
Gebäude, die auf einem fremden Grundstück errichtet worden sind, dem
jeweiligen Grundstückseigentümer gehören.
Verbraucherschutz
Um die Rechte des Verbrauchers zu schützen,
wurden für den Bereich der gewerbsmäßigen und beruflichen Vermietung,
auch von Wohnraum, Verbraucherschutzbestimmungen erlassen ( Real Decreto
515/1989 ). Der Anbieter ist demnach verpflichtet, eine genaue
Beschreibung des Objektes zu geben, besonders muss auch erkennbar sein, ob
der Wohnraum bereits fertig gestellt ist oder sich noch im Bau befindet. Den Anbieter von Wohnraum treffen eine Fülle von
Pflichten, wie z. B. Offenbarung der genauen Daten bezüglich der Firma,
Lage und Bauplan, die beim Bau verwendeten Materialien.
Verkäuferpflichten
Die Hauptpflicht des Verkäufers ist die
Übergabe der Sache, die Besitzeinräumung. Die Übergabe muss nicht
direkt erfolgen, es kann auch eine fiktive Übergabe vorgenommen werden (
z.B. Übergabe des notariellen Kaufvertrages ). Eine weitere Pflicht des
Verkäufers ist die Mitwirkung bei der Protokollierung des Kaufvertrages.
Die Kosten des notariellen Kaufvertrages trägt ebenfalls der Verkäufer,
was zumeist aber vertraglich abbedungen wird.
Vermietergemeinschaft
Diese ist streng zu unterscheiden von
der Eigentümergemeinschaft. Mitglieder einer Vermietergemeinschaft sind
nur solche, die ihr Eigentum wirtschaftlich nutzen und sich deshalb mit
anderen vermietungswilligen Eigentümern zusammengeschlossen haben.
Versicherung von Anzahlungen
Aufgrund einer gesetzlichen Regelung
sind Baugesellschaften, die durch Ratenzahlung verkaufen, dazu
verpflichtet, Versicherung oder Bankbürgschaften abzuschließen. Im Falle
einer Nichtfertigstellung des Baues sind sie zur Rückzahlung der
Anzahlung zuzüglich 6 % Zinsen verpflichtet.
Vertragsauflösungsklausel – Condicion Resolutoria
Diese wird häufig in Grundstückskaufverträge
hinein genommen, was bedeutet, dass bei nicht fristgerechter Zahlung durch
den Käufer, der Vertrag ohne weiteres aufgelöst werden kann.
Vertragsfreiheit
Diese ist im Art. 1255 CC normiert und
findet ihre Schranken, wo sie gegen gesetzliche Prinzipien verstößt.
Vertragsstrafe – Clausula Penal
Hier zu unterscheiden zwischen der
liquidatorischen und der kumulativen Vertragsstrafe. Verfolgt sie das Ziel
Zwangswirkung oder Druck auf den Vertragspartner auszuüben, so kann sie
neben dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden. Soll sie
hingegen lediglich an die Stelle des Schadens und Zinsersatzes treten, erfüllt
sie liquidatorische, also ersetzende Funktion.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Verzug – Demora
Der Verzug eines Vertragspartners kann
dem anderen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag geben. Es muss sich dabei
aber um eine wirkliche und eigentliche Nichterfüllung und nicht nur um
eine zeitliche Verzögerung handeln. Die Vertragsauflösung ist vom
Gericht auszusprechen, wobei es dem Schuldner eine Nachfrist zur Erfüllung
setzen kann.
Vollmacht – Poder
Beim Verkauf oder Erwerb eines
dinglichen Rechtes müssen die Vertragspartner nicht selbst zugegen sein,
es reicht aus, wenn man sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt
(notarielle Vollmacht ).
Voreintragung ins Grundbuch
Im spanischen Recht gilt der Grundsatz
des „ Tracto Sucesivo„ , wonach sich jede Neueintragung im Grundbuch
von einer früheren ableiten muss.
Vorkaufsrecht des Mieters und Pächters, gesetzliche
Vorkaufsrechte
Unterliegt ein vermietetes Objekt dem
spanischen Mietrechtsgesetz ( LAU ), besitzt der jeweilige Mieter oder Pächter
ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen nach
obligatorischer Verkaufsanzeige des Vermieters von seinem Vorkaufsrecht
Gebrauch machen.
Vormerkung
Da zwischen der Ausfertigung der
notariellen Kaufurkunde und der endgültigen Eintragung zumeist ein größerer
Zeitraum verstreicht, sollte man zur Beweissicherung eine Vormerkung (
Asiento de Presentacion ) im Grundbuch vornehmen lassen. Diese hat jedoch
lediglich eine Geltungsdauer von 60 Tagen. Davon zu
unterscheiden ist die Anotacion Preventiva, welche der Sicherung
gerichtlicher, gesetzlicher und erbrechtlicher Pfandrechte für den
Zeitraum von vier Jahren dient ( eine Art Widerspruch ).
Vorvertrag – Precontrato
Dieser nach spanischem Recht ein
wirksamer, verpflichtender Vertrag, der zum Abschluss des von den Parteien
gewollten Vertrages führt. Er muss grundsätzlich die gleichen
Vertragsbestandteile enthalten, wie ein Vertrag im Allgemeinen.
Wasserlieferungsverträge
Dafür ist die Vorlage der sog.
Wohnbarkeitsbescheinigung notwendig.
Wegerecht
Dabei handelt es sich zumeist um Eigentümergemeinschaften,
welche Delegierte in ein Gremium entsenden, das durch Mehrheitsentscheid
gemeinschaftliche Angelegenheiten regelt.
Wohnbarkeitsbescheinigung – Cedula de Habitabilidad
Diese wird von der Gemeinde ausgestellt.
Sie ist auch Voraussetzung dafür, dass die Verträge mit den
Versorgungsunternehmen abgeschlossen werden können.
Wohnsitzbescheinigung
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Lediglich
Investitionen von Gebietsfremden werden in das Investitionsregister
eingetragen. Ausstellung einer derartigen
Bescheinigung erfolgt durch die örtliche Polizeibehörde und dauert oft
bis zu sechs Monaten. Streng genommen darf der Notar spanische
Immobilienkaufverträge erst nach Vorlage dieser Bescheinigung beurkunden.
Wohnungseigentum – Propiedad Horizontal
Diese ist geregelt im spanischen
Wohnungseigentumsgesetz, welches sich auf Appartements, Garagen als auch
auf Geschäftslokale bezieht. Grundsätzlich ist es vergleichbar mit dem
österreichischem Wohnungseigentumsgesetz.
Rechtsstreitigkeiten in
Wohnungseigentumsangelegenheiten sind üblicherweise am Gericht der
gelegenen Sache zu führen.
Wohnung – und Nutzrecht
Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches
Recht, welches die Möglichkeit einräumt, einem Dritten ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht einzuräumen.
Zahlungsquittungen – Carta de Pago
Im notariellen Kaufvertrag müssen alle
wesentlichen Elemente enthalten sein, dazu gehört auch die
Zahlungsquittung. Bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer
die Zahlungsquittung in notarieller Form erklären.
Zurückbehaltungsrecht
Das bedeutet, dass der Verkäufer die Übergabe
verweigern kann, wenn nicht gleichzeitig der Kaufpreis angeboten wird,
sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde. Vorleistungspflichtig wird
der Verkäufer in dem Fall, wenn Ratenzahlungen vereinbart wurden.
Zusammenschreibung von Grundstücken – Agrupación
Werden zwei selbständige Grundstücke
zusammengelegt, erhalten sie eine neue Grundbuchbezeichnung.
Zwangsversteigerung
Das spanische Recht unterscheidet
zwischen dem ordentlichen Vollstreckungsverfahren, dem summarischen und
dem außergerichtlichen Vollstreckungsverfahren. Die beiden letzteren
genannten Verfahren kommen nur dann in Betracht, wenn sie entsprechend bei
der Bestellung der Hypothek vereinbart wurden.
In der Praxis kommt dem summarischen
Zwangsversteigerungsverfahren die größte Bedeutung zu. Voraussetzung dafür
ist jedoch Festsetzung eines Schätzwertes für das Grundstück, bereits
in der Hypothekenbestellungsurkunde. Bei wirksamer Vereinbarung dieses
Verfahrens entfällt ein streitiges Vorverfahren.
Im Verfahren muss der Gläubiger als
erstes einen Antrag, samt Vollstreckungstitel, beim Gericht erster Instanz
einbringen. Nach erfolgter Zustellung an den Schuldner, erstellt das
Grundbuchamt einen Grundbuchauszug, in dem Eigentümer sowie Belastungen
aufzuführen sind; die Gläubiger sind vom Verfahren in Kenntnis zu
setzen.
30 Tage nach diesem Zeitpunkt kann das
Versteigerungsverfahren erst beginnen
( es muss auch 20 Tage vorher öffentlich
angekündigt werden ).
Das Mindestgebot bestimmt sich nach dem
Schätzwert – 10 % des Schätzwertes müssen vom Bieter hinterlegt
werden. Das Mindestgebot reduziert sich, wenn ein weiterer
Versteigerungstermin anberaumt werden muss ( 75 % ).
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Um allfälligen Schwierigkeiten mit der spanischen Steuerbehörde aus dem
Weg zu gehen, empfiehlt es sich für den ausländischen Immobilieneigentümer,
einen spanischen Steuerbevollmächtigten zu benennen.
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Unser Werkzeug stellt auch keine Rechtsberatung dar. Im konkreten
Einzelfall schalten Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt ein.
Trotz gründlicher Recherche übernehmen wir für die Richtigkeit keine
Haftung. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Bitte
informieren Sie sich bei einem spanischen Anwalt.
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